Regionalbudget 2025

1. Aufruf vom 15.10.2024

Antragsstellung ab sofort möglich

 

Der ILE-Zusammenschluss Schweinfurter OberLand beabsichtigt für das Jahr 2025 beim Amt für Ländliche Entwicklung (ALE) Unterfranken die Förderung eines Regionalbudgets nach den Finanzierungsrichtlinien Ländliche Entwicklung (FinR-LE) in Höhe von 75.000 EUR zu beantragen. Im Falle der Bewilligung durch das ALE erfolgt die Förderung nach den Bestimmungen der Maßnahme 9.0 Regionalbudget im Förderbereich 1 „Integrierte Ländliche Entwicklung“ (ILE) des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) in der jeweils geltenden Fassung.

Im Jahr 2025 können somit erneut Kleinprojekte, mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde, in den Mitgliedskommunen mit insgesamt 75.000 Euro gefördert werden. Durch die Förderung soll eine engagierte und aktive eigenverantwortliche ländliche Entwicklung unterstützt und die regionale Identität gestärkt werden.

Die Förderung von Kleinprojekten im Rahmen des Regionalbudget ist im Schweinfurter OberLand bereits seit 2020 möglich. In den Jahren 2020-24 konnten somit insgesamt etwa 150 tolle Projekte in allen Gemeinden durchgeführt werden.

Sämtliche Projektideen aus ganz Unterfranken finden sich in folgenden Broschüren: 

Regionalbudget 2020

Regionalbudget 2021

Regionalbudget 2022

Was wird gefördert?

Förderfähig sind beispielsweise Kleinprojekte zur

  1.     Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements,
  2.     Begleitung von Veränderungsprozessen auf örtlicher Ebene,
  3.     Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit,
  4.     Verbesserung der Lebensverhältnisse der ländlichen Bevölkerung,
  5.     Umsetzung von dem ländlichen Charakter angepassten Infrastrukturmaßnahmen,
  6.     Sicherung und Verbesserung der Grundversorgung der ländlichen Bevölkerung.

Kleinprojekte sind Projekte, deren förderfähige Gesamtausgaben 20.000 EUR nicht übersteigen. Zu beachten ist, dass alle den Zweck der Förderung erfüllenden förderfähigen Nettoausgaben eines Projekts diese Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. Andernfalls kann ein Vorhaben nicht mehr als Kleinprojekt gewertet werden. In einem Aufruf kann pro Projekt nur ein Antrag eingereicht werden. Eine Aufteilung von Projekten zur Unterschreitung der förderfähigen Gesamtausgaben ist nicht zulässig. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 EUR werden nicht gefördert.

Was wird nicht gefördert?

Nicht förderfähig sind:

  • Bau- und Erschließungsvorhaben in Neubau-, Gewerbe- und Industriegebieten
  • der Landankauf
  • Kauf von Tieren
  • Wirtschaftsförderung mit Ausnahme von Kleinstunternehmen der Grundversorgung
  • Planungsarbeiten, die gesetzlich vorgeschrieben sind
  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung
  • laufender Betrieb
  • Unterhaltung
  • Ausgaben im Zusammenhang mit Plänen nach dem BauGB
  • einzelbetriebliche Beratung
  • Personal- und Sachleistungen für die Durchführung eines Regionalmanagements
  • Personalleistungen

Wie hoch ist die Förderung?

Die Zuwendung für ein Kleinprojekt wird als Zuschuss im Wege der Anteilfinanzierung gewährt. Die tatsächlich entstanden Bruttoausgaben (Bruttokosten abzüglich Skonti, Boni und Rabatte) werden mit bis zu 80 % bezuschusst, maximal jedoch mit 10.000 € und unter Berücksichtigung der im Falle der Auswahl im privatrechtlichen Vertrag festgelegten maximalen Zuwendung. Kleinprojekte mit einem Zuwendungsbedarf unter 500 € werden nicht gefördert. Handelt es sich beim Träger des Kleinprojekts (Letztempfänger) um den Inhaber eines Unternehmens und wird im Falle einer Förderung daraus ein wirtschaftlicher Vorteil erzielt, sind ergänzend die Bestimmungen des EU-Beihilferechts für den Bereich Gewerbe anzuwenden (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 vom 18.12.2013).

Voraussetzungen

Gefördert werden nur Kleinprojekte mit deren Durchführung noch nicht begonnen wurde. Der Abschluss eines der Ausführung zugrunde liegenden Liefer- und Leistungsvertrages ist dabei grundsätzlich als Beginn zu werten. Bei Vorhaben zur Förderung von wirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Bestimmungen der EU-Verordnung Nr. 1407/2013 vom 18.12.2013 (De-minimis-Beihilfe Gewerbe) zu beachten.

Wer kann einen Antrag auf Förderung stellen?

Zuwendungs- und Antragsberechtigte sind alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts, sowie natürliche Personen und Personengesellschaften.

Kriterien zur Projektauswahl

1.     Beitrag d. Projektes zum ILEK-Themenfeld „Dorf- und Siedlungsentwicklung“
2.     Beitrag d. Projektes zum ILEK-Themenfeld „Verkehr und Infrastruktur“
3.     Beitrag d. Projektes zum ILEK-Themenfeld „Landschaft und Landnutzung, Energie, Klimawandel und Umweltschutz“
4.     Beitrag d. Projektes zum ILEK-Themenfeld „Naherholung & Tourismus“
5.     Beitrag d. Projektes zum ILEK-Themenfeld „Versorgung und Soziales“
6.     Nutzen für die Allgemeinheit im Schweinfurter OberLand
7.     Nachhaltigkeit
8.     Kreativität und Innovation
9.     Bürgerschaftliches Engagement

Es wird insgesamt neun Auswahlkriterien geben Je Projekt können max. 3 Punkte vergeben werden. Die Mindestpunktzahl für ein für ein förderbares Projekt liegt bei 9 Punkten. Nicht förderfähig sind dabei Projekte mit einer Bepunktung zwischen 0 und 8 Punkten. Die Unterstützung ist bei 9 – 18 Punkten möglich. Wenn die Punktzahl zwischen 19 – 27 Punkten liegt, sollte das Projekt unbedingt gefördert werden. Das Entscheidungsgremium prüft gemeinsam die eingegangenen Bewerbungen nach den vorgegebenen Auswahlriterien und erstellt eine Rangfolge. Bei Punktegleichheit wird das Projekt priorisiert, welches in der Kategorie 6 „Nutzen für die Allgemeinheit“ die höhere Punktzahl erreicht hat. Danach entscheidet das Eingangsdatum des Förderantrags.

Das Regionalbudget wird auf die Gemeinden nach dem Verteilerschlüssel des Schweinfurter OberLands (Hälfte zu gleichen Anteilen, Hälfte Anteil pro Einwohner) aufgeteilt.

Vorgehensweise

  1. Bei inhaltlichen Fragen zur Projektidee nehmen Sie Kontakt mit der ILE-Umsetzungsbegleitung Lorenz Rothmann oder mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung auf.
  2. Einreichung Förderanfrage bis zum 10.01.2025 an die verantwortliche Stelle VG Maßbach
  3. Das Entscheidungsgremium entscheidet über die Förderfähigkeit nach Abschluss der Frist
  4. Bei Zusage: Erhalt der Förderzusage und Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages mit der verantwortlichen Stelle
  5. Start der Projektumsetzung erst nach Förderzusage und Abschluss des privatrechtlichen Vertrages möglich
  6. Projektabschluss bis 20. September 2025 (letztes Rechnungsdatum)
  7. Einreichung des Durchführungsnachweises (inkl. Rechnungsbelegen und Bildmaterial erwünscht) bis 01. Oktober 2025 bei der verantwortlichen Stelle
  8. Erhalt des berechneten Fördergeldes bis Ende des Jahres 2025

Termine/ Fristen

  • Abgabe der Förderanfragen spätestens bis 10.01.2025
  • Durchführung und Abrechnung des Kleinprojekts bis spätestens 20.09.2025
  • Spätester Termin zur Einreichung des Durchführungsnachweises inkl. Rechnungsbelegen mit der verantwortlichen Stelle des ILE-Zusammenschlusses (Vorlage des Durchführungsnachweises): 01.10.2025

Anfragen auf Förderung sind an folgende Adresse zu richten:

Verantwortliche Stelle des ILE-Zusammenschlusses
Verwaltungsgemeinschaft Maßbach
Marktplatz 1
97711 Maßbach

Als Ansprechpartner steht zur Verfügung:

ILE-Umsetzungsbegleiter Lorenz Rothmann
Tel: 09721/75 70 111
Email: info@schweinfurter-oberland.de

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